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   OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2014 - 6 A 755/13   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2014 - 6 A 755/13 (https://dejure.org/2014,19192)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.07.2014 - 6 A 755/13 (https://dejure.org/2014,19192)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. Juli 2014 - 6 A 755/13 (https://dejure.org/2014,19192)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zuvielarbeit Ausgleichsanspruch Verjährung Einredeverzicht Auslegung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Verjährung; Einredeverzicht; Auslegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich bzw. finanzielle Vergütung für die von ihm über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden geleistete Mehrarbeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 195; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich bzw. finanzielle Vergütung für die von ihm über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden geleistete Mehrarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2014 - 6 A 755/13
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Verjährung nicht spätestens am 31. Dezember 2006 begonnen, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (hilfsweise des 31. Dezember 2010), weil für ihn aufgrund seiner Versetzung von der Stadt T. zum Beklagten der richtige Schuldner nicht erkennbar gewesen sei und die den Anspruch begründenden Umstände erst mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - (bzw. des Urteils des EuGH vom 25. November 2011 - C-429/09 -) bekannt gewesen seien.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, juris, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013 - 6 A 1122/09 -, nrwe.de.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013, a.a.O.

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2014 - 6 A 755/13
    Denn der EuGH hatte bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt (EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90und C 9/90, Francovich u.a. - Slg. 1991, I 5357 Rn. 35; vgl. auch Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 45).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2014 - 6 A 755/13
    Ein hinreichend qualifizierter Verstoß des Beklagten gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, so dass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte.
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2014 - 6 A 755/13
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Verjährung nicht spätestens am 31. Dezember 2006 begonnen, sondern erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 (hilfsweise des 31. Dezember 2010), weil für ihn aufgrund seiner Versetzung von der Stadt T. zum Beklagten der richtige Schuldner nicht erkennbar gewesen sei und die den Anspruch begründenden Umstände erst mit der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - (bzw. des Urteils des EuGH vom 25. November 2011 - C-429/09 -) bekannt gewesen seien.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2013 - 6 A 1122/09

    Voraussetzungen für die Gewährung eines Freizeitausgleichs bzw. einer

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2014 - 6 A 755/13
    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, juris, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013 - 6 A 1122/09 -, nrwe.de.
  • VG München, 29.09.2015 - M 5 K 15.707

    Ausgleichsanspruch, Zuvielarbeit, Feuerwehr, Versetzung, Gesamtrechtsnachfolge,

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Das hat zur Folge, dass der neue Dienstherr nicht nur für die (Neu-)Regelung früherer Sachverhalte zuständig ist, sondern auch berechtigt ist, Forderungen das Dienstverhältnis zum früheren Dienstherrn betreffend geltend zu machen, andererseits aber auch verpflichtet ist, Ansprüche und Verpflichtungen dieses Dienstverhältnisses den früheren Dienstherrn betreffend zu erfüllen (VG Münster, U. v. 26.2.2013 - 4 K 222/11 - juris Rn. 24; offen gelassen OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn. 8).

    Diesen Verzicht muss sich auch der Beklagte als neuer Dienstherr des Klägers, der alle Verpflichtungen des früheren Dienstherrn des Beamten zu übernehmen hat, zurechnen lassen (OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn. 10; VG Münster, U. v. 26.2.2013 - 4 K 222/11 - juris Rn. 37).

    Diese Mitteilung (die von der Landeshauptstadt nach dem Unterzeichner, dem damaligen Leiter der Berufsfeuerwehr, "..."-Mitteilung genannt wird) ist nach dem "objektiven Empfängerhorizont", also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) auszulegen.

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.342

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Zum anderen ist nach der maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) aus der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Prozesszinsen an alle Beamte der Berufsfeuerwehr zahlen werde, auch wenn diese ihre Ansprüche nicht selbständig klageweise geltend gemacht haben.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13

    Soldat; geleistete Zuvielarbeit; unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch;

    Der Kläger besaß auch hinreichende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich von der von ihm in der Vergangenheit geleisteten, über 48 Stunden hinausgehenden wöchentlichen Arbeitszeit (für einen vergleichbaren Fall ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2014 - 6 A 755/13 -, Juris).
  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.3191

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Zum anderen ist nach der maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) aus der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Prozesszinsen an alle Beamte der Berufsfeuerwehr zahlen werde, auch wenn diese ihre Ansprüche nicht selbständig klageweise geltend gemacht haben.

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Zum anderen ist nach der maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) aus der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Prozesszinsen an alle Beamte der Berufsfeuerwehr zahlen werde, auch wenn diese ihre Ansprüche nicht selbstständig klageweise geltend gemacht haben.

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.341

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Zum anderen ist nach der maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) aus der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Prozesszinsen an alle Beamte der Berufsfeuerwehr zahlen werde, auch wenn diese ihre Ansprüche nicht selbständig klageweise geltend gemacht haben.

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.343

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Zum anderen ist nach der maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) aus der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Prozesszinsen an alle Beamte der Berufsfeuerwehr zahlen werde, auch wenn diese ihre Ansprüche nicht selbständig klageweise geltend gemacht haben.

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.344

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode;

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Zum anderen ist nach der maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) aus der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Prozesszinsen an alle Beamte der Berufsfeuerwehr zahlen werde, auch wenn diese ihre Ansprüche nicht selbständig klageweise geltend gemacht haben.

  • VG Aachen, 22.10.2014 - 1 K 2995/13

    Keine Entschädigung für die Eltern von "Jenny Böken"

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 6 A 755/13 -, nrwe.de.
  • VG München, 09.06.2015 - M 5 K 14.3000

    Feuerwehr; unionsrechtlich rechtswidrige Zuvielarbeit; Erlöschen;

    Selbst wenn sich die Beklagte entsprechende Erklärungen der Landeshauptstadt als frühere Dienstherrin des Klägers zurechnen lassen müsste (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), sind jedenfalls gegenüber dem Kläger keine Erklärungen oder sonstige Verlautbarungen durch die Landeshauptstadt abgegeben worden, aus denen dieser Beamte ableiten könnte, dass die Landeshauptstadt auf die Geltendmachung des Erlöschens oder der Einrede der Verjährung verzichtet haben könnte.

    Nach dem "objektiven Empfängerhorizont", also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) richtete sich diese Mitteilung nur an Dienstkräfte, die zu diesem Zeitpunkt in Diensten der Landeshauptstadt standen.

  • VG München, 29.09.2015 - M 5 K 15.1214

    Ausgleich unionswidrig geleisteter Zuvielarbeit bei Wechsel des Dienstherren

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